Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder einer Architektin. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung geistiger Planungs- und Überwachungsleistungen mit dem Ziel, ein mangelfreies Bauwerk zu schaffen. Der Architekt schuldet also nicht nur die reine Planung, sondern das Zustandekommen eines funktionierenden Bauprojekts – zumindest aus Sicht seiner Verantwortungsbereiche.
Typische Vertragsinhalte:
Rechtliche Besonderheit:
Der Architekt schuldet einen konkreten Erfolg, nicht bloß eine Tätigkeit. Das bedeutet: Liegt ein Mangel in der Planung oder Objektüberwachung vor, haftet der Architekt auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt – allein die abweichende Beschaffenheit vom Vertrag genügt für eine Haftung.
Typische Haftungsrisiken:
Versicherungstechnisch:
Die Berufshaftpflicht greift nur bei Schäden, die aus den vertragstypischen Leistungen resultieren. Wer über den Architektenvertrag hinaus Verpflichtungen eingeht (z. B. als Bauherr oder Generalübernehmer), bewegt sich außerhalb des versicherten Berufsbildes und riskiert Deckungslücken.
Tipp:
Der Architektenvertrag sollte präzise regeln, welche Leistungen konkret geschuldet werden. Standardformulierungen nach HOAI reichen oft nicht aus, um im Streitfall Klarheit über Rechte, Pflichten und Haftung zu schaffen.