berufsbildfremde Tätigkeiten

  • Juni 24, 2025

Berufsbildfremde Tätigkeiten sind Leistungen, die nicht dem klassischen Tätigkeitsfeld eines Berufsstandes – etwa von Architekt:innen oder Ingenieur:innen – zugeordnet werden können. Sie liegen außerhalb des versicherten Berufsbildes und sind daher in der Berufshaftpflichtversicherung in der Regel nicht automatisch gedeckt.

Typische berufsbildfremde Tätigkeiten im Baukontext:

  • Haus- und Grundstücksverwaltung
  • Vermittlung von Immobilien oder Krediten
  • Tätigkeit als Bauträger oder Generalunternehmer
  • Lieferung von Baumaterialien ohne Planungsverantwortung
  • Eigene Bauausführung
  • Beteiligung an Ausführungsunternehmen über definierte Schwellenwerte hinaus

Warum ist das relevant?
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt nur vor Risiken, die sich aus den berufstypischen Tätigkeiten ergeben. Wer Leistungen außerhalb dieses Rahmens übernimmt, verliert im Ernstfall den Versicherungsschutz – mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.

Sonderregelung:
In manchen Versicherungsbedingungen gibt es Aufweichungen, etwa bei geringen Beteiligungen an Bauvorhaben (z. B. bis 30 %). Solche Ausnahmen sollten aber explizit vereinbart und dokumentiert sein.

Fazit:
Wer über das klassische Berufsbild hinaus tätig wird, muss klären:

  1. Fällt die Tätigkeit noch unter das Berufsbild?
  2. Ist sie vom bestehenden Versicherungsschutz gedeckt?
  3. Wenn nein: Kann eine Erweiterung vereinbart werden?

Tipp:
Schon die Mitwirkung an einem Projekt in Doppelfunktion (z. B. als Planer und Bauherr) kann zu deckungstechnischer „Nullstellung“ führen – also: im Zweifel vorher absichern, nicht erst im Schadenfall.

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