Die Beschaffenheit bezeichnet im rechtlichen Sinne die vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften eines Werks, Produkts oder einer Leistung (die sog. Beschaffenheitsvereinbarung). Im Kontext von Architekten- und Ingenieurverträgen ist sie zentraler Maßstab dafür, ob eine Leistung mangelfrei erbracht wurde (§ 633 BGB).
Beispiele für Beschaffenheit:
Rechtliche Bedeutung:
Wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart – z. B. im Architektenvertrag oder in der Baubeschreibung – und wird diese nicht erreicht, liegt ein Sachmangel vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Planer ein Verschulden trifft: Die bloße Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung reicht für eine Haftung aus.
Versicherungstechnischer Aspekt:
Solche Fälle führen häufig zu Schadensersatzforderungen – etwa, wenn eine vereinbarte Passivhausqualität nicht erreicht wird. Die Berufshaftpflichtversicherung kann dafür Deckung bieten, sofern die Tätigkeit und die Leistungsvereinbarung zum versicherten Berufsbild gehören und nicht gegen Ausschlüsse verstoßen.
Tipp:
Bei Vereinbarungen zur Beschaffenheit ist besondere Sorgfalt geboten – sie sollten klar, nachvollziehbar und schriftlich dokumentiert sein. Denn sie setzen den Maßstab für die spätere Haftung.