Ein Mangel liegt vor, wenn ein Werk – etwa die Planung oder Bauüberwachung durch Architekt:innen oder Ingenieur:innen – nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist (§ 633 BGB). Ob der Mangel auf einem Fehler, einer Nachlässigkeit oder sogar ohne Verschulden beruht, spielt zunächst keine Rolle: Entscheidend ist, dass das Ergebnis nicht dem vertraglich vereinbarten oder dem üblichen Standard entspricht.
Typische Mängel im Planungs- und Baukontext:
Mangelarten nach § 633 BGB:
Haftungsfolgen:
Bei einem Mangel hat der Bauherr verschiedene Ansprüche gegen den Planer, u. a.:
Versicherungsrelevant:
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt in der Regel nicht die Nacherfüllung selbst, wohl aber Schadensersatzansprüche, wenn sich der Mangel z. B. als Folgeschaden im Bauwerk realisiert. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Erfüllungsanspruch und echtem Schadensersatz.
Tipp:
Ein Mangel muss nicht gleich grob sein – bereits kleine Abweichungen von vertraglich vereinbarten Zielen oder Standards können haftungsauslösend sein. Planende sollten daher bei jeder Projektphase dokumentieren, was vereinbart, geprüft und geleistet wurde.