Die Nacherfüllung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers bei mangelhafter Werkleistung – geregelt in § 635 BGB. Im Bau- und Planungsrecht bedeutet das: Hat der Architekt oder Ingenieur eine mangelhafte Leistung erbracht (z. B. fehlerhafte Planung), muss er auf eigene Kosten nachbessern oder neu leisten, um den vertraglich geschuldeten Erfolg herzustellen.
Formen der Nacherfüllung:
- Nachbesserung: Korrektur der vorhandenen Planung oder Leistung
- Neuherstellung: Komplette Neuerstellung der Planungsleistung, falls wirtschaftlich sinnvoller
Wichtige Voraussetzungen:
- Der Mangel muss bereits bei Abnahme der Leistung vorgelegen haben.
- Der Auftraggeber muss dem Architekten/Ingenieur eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Grenzen der Nacherfüllung:
- Ist die Leistung bereits umgesetzt (z. B. Planung wurde gebaut), kann eine Nachbesserung faktisch ausgeschlossen sein.
- In solchen Fällen greift das Recht auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz (§ 634 BGB).
Versicherungsrelevanz:
Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt nicht die Kosten der Nacherfüllung selbst, da es sich um einen Erfüllungsanspruch handelt. Versichert sind nur echte Schadensersatzansprüche, etwa wenn durch den Planungsfehler ein Folgeschaden am Bauwerk entstanden ist.
Tipp:
Eine professionelle Dokumentation und klare Kommunikation bei der Mangelanzeige sind entscheidend – auch, um zwischen berechtigtem Nacherfüllungsverlangen und versicherbarem Schadensersatzanspruch zu unterscheiden.