Die Nacherfüllung ist ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers bei mangelhafter Werkleistung – geregelt in § 635 BGB. Im Bau- und Planungsrecht bedeutet das: Hat der Architekt oder Ingenieur eine mangelhafte Leistung erbracht (z. B. fehlerhafte Planung), muss er auf eigene Kosten nachbessern oder neu leisten, um den vertraglich geschuldeten Erfolg herzustellen.
Formen der Nacherfüllung:
Wichtige Voraussetzungen:
Grenzen der Nacherfüllung:
Versicherungsrelevanz:
Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt nicht die Kosten der Nacherfüllung selbst, da es sich um einen Erfüllungsanspruch handelt. Versichert sind nur echte Schadensersatzansprüche, etwa wenn durch den Planungsfehler ein Folgeschaden am Bauwerk entstanden ist.
Tipp:
Eine professionelle Dokumentation und klare Kommunikation bei der Mangelanzeige sind entscheidend – auch, um zwischen berechtigtem Nacherfüllungsverlangen und versicherbarem Schadensersatzanspruch zu unterscheiden.