Obliegenheiten sind vertraglich festgelegte Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer – sowohl vor als auch nach Eintritt eines Schadenfalls. Sie dienen dem Schutz und der Funktionsfähigkeit des Versicherungsschutzes.
Typische Obliegenheiten sind:
In der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure regeln die Obliegenheiten z. B., dass ein Schaden spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis angezeigt werden muss.
Rechtsfolge bei Verletzung: Kommt der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nicht oder nur teilweise nach, kann der Versicherer leistungsfrei werden – ganz oder teilweise (§§ 28 VVG). Das gilt insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung.
Praxis-Tipp: Wer zügig, transparent und dokumentiert mit dem Versicherer kommuniziert, reduziert das Risiko einer Leistungskürzung. Gerade bei komplexen Planungsleistungen lohnt sich rechtzeitiger rechtlicher oder versicherungstechnischer Beistand.