Die PartG, kurz für Partnerschaftsgesellschaft, ist eine Rechtsform für freiberuflich tätige Personen wie Architekt:innen, Ingenieur:innen, Rechtsanwält:innen oder Steuerberater:innen. Sie wurde speziell für die gemeinsame Berufsausübung mehrerer Freiberufler geschaffen und ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.
Besonderheiten der PartG:
- Sie ist eine eigenständige juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit
- Eintrag ins Partnerschaftsregister ist Pflicht
- Keine Handelsgesellschaft, keine Eintragung ins Handelsregister
- Die Gesellschaft kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden
- Es haftet nur der/die jeweilige Partner:in persönlich, der/die den Fehler begangen hat – nicht automatisch alle
Versicherungsrelevant:
Die Berufshaftpflicht muss speziell auf die PartG als juristische Einheit ausgerichtet sein. Dabei wichtig:
- Mitversicherung der Partnerschaft als solche
- Klare Zuordnung der Tätigkeiten zu den jeweiligen Partner:innen
- Deckungssummen müssen auf die Gesamtrisiken der Gesellschaft abgestimmt sein
Abgrenzung zur PartGmbB:
Während bei der klassischen PartG einzelne Partner:innen persönlich haften, ermöglicht die PartGmbB (mit beschränkter Berufshaftung) eine Haftungsbegrenzung auf die Versicherungssumme, sofern bestimmte gesetzliche und versicherungstechnische Anforderungen erfüllt sind.
Tipp:
Wer eine PartG gründet, sollte die Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen – insbesondere in Bezug auf Deckung von Regressansprüchen untereinander, Innenverhältnisse und gemeinsame Projekte (z. B. Argen oder Planungsringe).