Regress bezeichnet den Rückgriff eines Haftenden auf eine dritte Person, wenn diese den Schaden ganz oder teilweise mitverursacht hat. Im Bau- und Planungswesen tritt Regress häufig auf, wenn ein Architekt oder Ingenieur einem geschädigten Bauherrn Schadensersatz leisten musste und nun prüft, ob ein Mitverursacher – etwa ein Fachplaner oder Bauunternehmer – anteilig haftet.
Typische Regresskonstellationen:
Versicherungsrechtlich wichtig:
Regress unter Mitverursachern:
Bei mehreren haftenden Beteiligten kann es zu gesamtschuldnerischer Haftung kommen (§ 421 BGB). Wer allein zahlt, darf sich anteilig an den anderen Beteiligten schadlos halten – je nach Mitverursachungsanteil.
Tipp:
Regressansprüche sind oft juristisch und technisch komplex. Deshalb ist es wichtig, im Schadenfall nicht nur die eigene Haftung zu prüfen, sondern auch mögliche Dritte im Blick zu behalten, die für einen Fehler (mit-)verantwortlich sein könnten – insbesondere bei Argen, Planungsringen oder Subunternehmern.