Die Teilabnahme ist das juristische Pendant zum „Etappenziel“ – formal, verbindlich und mit weitreichenden Folgen. Sie bezeichnet die Abnahme eines abgrenzbaren Teils der vertraglich geschuldeten Leistung, bevor das Gesamtprojekt fertiggestellt ist. Das kann zum Beispiel eine abgeschlossene Leistungsphase eines Architekten oder ein baulich vollendeter Gebäudeteil sein.
Warum ist das relevant?
Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für diesen Abschnitt zu laufen. Gleichzeitig kehrt sich die Beweislast um: Der Auftraggeber muss nun nachweisen, dass ein Mangel vorliegt – nicht mehr der Planer oder Unternehmer. Auch aus haftungs- und honorartechnischer Sicht ist das ein entscheidender Punkt: Abgenommene Teilleistungen sind faktisch abgerechnet und rechtlich „sicher“.
In der Praxis
Teilabnahmen kommen häufig bei langen oder mehrstufigen Projekten zum Einsatz – zum Beispiel bei Großbauten, bei denen einzelne Einheiten wie Tiefgarage oder Rohbau vor Fertigstellung des Gesamtkomplexes fertiggestellt und genutzt werden. Für Planer ist das ein wirksames Mittel, um nicht monatelang für bereits geleistete Arbeit zu haften.
Aber:
Eine Teilabnahme ist kein Automatismus. Sie muss vertraglich vorgesehen oder einvernehmlich vereinbart sein. Und sie sollte schriftlich dokumentiert werden – mit klarer Abgrenzung, was genau als abgenommen gilt.
Fazit:
Wer als Architekt oder Ingenieur die Teilabnahme strategisch nutzt, schafft sich handfeste Vorteile: kürzere Haftungszeiten, klare Abgrenzungen und belastbare Zwischenabschlüsse – ein wirksames Mittel gegen spätere Diskussionen auf der Zielgeraden.