Werkvertrag

  • Juni 24, 2025

Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp nach §§ 631 ff. BGB, bei dem sich eine Vertragspartei (der Unternehmer) zur Herstellung eines konkreten Erfolgs verpflichtet – und nicht nur zur Erbringung einer Tätigkeit. Die andere Partei (der Besteller) verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Typisch ist der Werkvertrag im Bau- und Planungswesen – etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Bauunternehmen oder Handwerker.

Wesensmerkmal:
Nicht die bloße Tätigkeit wird geschuldet, sondern ein funktionierendes Werk. Beim Architekten bedeutet das: Die Planung muss genehmigungsfähig und das Bauwerk mangelfrei errichtbar sein – unabhängig davon, ob der Architekt selbst baut oder „nur“ plant und überwacht.

Abgrenzung zu anderen Verträgen:

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Kein Erfolg geschuldet, sondern bloßer Einsatz von Zeit und Können (z. B. bei Gutachten ohne konkrete Umsetzungspflicht)
  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übertragung von Eigentum an Sachen, nicht Herstellung

Typische Werkverträge im Baukontext:

  • Architektenvertrag
  • Ingenieurvertrag
  • Bauvertrag mit einem Generalunternehmer
  • Verträge über Einzelgewerke (z. B. Rohbau, Haustechnik)

Haftungsrelevanz:
Wer einen Werkvertrag schließt, haftet für Mängel – und zwar auch ohne Verschulden (§ 634 BGB). Bei fehlerhafter Ausführung bestehen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Für Planende ergibt sich daraus ein hohes Haftungsrisiko – insbesondere, wenn das Werk nicht nutzbar ist oder gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstößt.

Versicherungstechnischer Hinweis:
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt nur echte Schadensersatzansprüche, keine Erfüllungsansprüche wie z. B. die kostenlose Nachbesserung. Daher ist eine klare Leistungsbeschreibung im Werkvertrag wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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