Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp nach §§ 631 ff. BGB, bei dem sich eine Vertragspartei (der Unternehmer) zur Herstellung eines konkreten Erfolgs verpflichtet – und nicht nur zur Erbringung einer Tätigkeit. Die andere Partei (der Besteller) verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Typisch ist der Werkvertrag im Bau- und Planungswesen – etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Bauunternehmen oder Handwerker.
Wesensmerkmal:
Nicht die bloße Tätigkeit wird geschuldet, sondern ein funktionierendes Werk. Beim Architekten bedeutet das: Die Planung muss genehmigungsfähig und das Bauwerk mangelfrei errichtbar sein – unabhängig davon, ob der Architekt selbst baut oder „nur“ plant und überwacht.
Abgrenzung zu anderen Verträgen:
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Kein Erfolg geschuldet, sondern bloßer Einsatz von Zeit und Können (z. B. bei Gutachten ohne konkrete Umsetzungspflicht)
- Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übertragung von Eigentum an Sachen, nicht Herstellung
Typische Werkverträge im Baukontext:
- Architektenvertrag
- Ingenieurvertrag
- Bauvertrag mit einem Generalunternehmer
- Verträge über Einzelgewerke (z. B. Rohbau, Haustechnik)
Haftungsrelevanz:
Wer einen Werkvertrag schließt, haftet für Mängel – und zwar auch ohne Verschulden (§ 634 BGB). Bei fehlerhafter Ausführung bestehen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Für Planende ergibt sich daraus ein hohes Haftungsrisiko – insbesondere, wenn das Werk nicht nutzbar ist oder gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstößt.
Versicherungstechnischer Hinweis:
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt nur echte Schadensersatzansprüche, keine Erfüllungsansprüche wie z. B. die kostenlose Nachbesserung. Daher ist eine klare Leistungsbeschreibung im Werkvertrag wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.